Kündigung wegen Kinderwunsch?

2007 hatte eine Arzthelferin ihren Arbeitgeber verklagt, da er ihr aufgrund ihres Kinderwunsches gekündigt hatte. Die Klägerin teilte diesen Wunsch ihrem Chef bereits 2005 bei der Einstellung mit und begann 2006 eine Kinderwunschtherapie. Als der Angeklagte davon erfuhr, kündigte er seiner Angestellten aufgrund der zu erwartenden Fehlzeiten im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung.

In der ersten Instanz entschied das Arbeitsgericht Detmold, dass die Kündigung unwirksam aufgrund des Verstoßes des Diskriminierungsverbotes und des Maßregelungsverbotes sei (Az.: 3 Ca 1058/06). Das Kündigungsschutzgesetz nach §23 griff hier nicht, da in der besagten Praxis weniger als 10 Arbeitnehmer angestellt waren.

In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgerichts Hamm zog der Angeklagte dann seine Berufung zurück (Az.: 19 Sa 248/07), das Urteil vom Arbeitsgericht Detmold wurde somit rechtskräftig.

Generell ist es nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unzulässig während eines Vorstellungsgespräches nach einer bereits bestehenden Schwangerschaft oder einem bestehenden Kinderwunsch zu fragen. Für eine gelogene Antwort auf diese Frage oder Schweigen, kann man rechtlich nicht belangt oder gekündigt werden.